§63c Insolvenzverfahren
Das Insolvenzgericht ersucht das EUIPO folgende Angaben in das Register je nach Stand des Insolvenzverfahrens aufzunehmen: Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Freigabe oder die Veräußerung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder die rechtskräftige Aufhebung des Verfahrens. Die Eintragung in das Register kann auch vom Insolvenzverwalter beantragt werden. Falls das insolvente Unternehmen in Eigenverwaltung weiter betrieben wird, kann der Sachverwalter den Antrag stellen.
§63c Designgesetz
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